Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Häcker Küchen GmbH & Co. KG

Präambel
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Einkaufsbedingungen, sondern eine engagierte Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten in unseren Einkaufsbedingungen einige Punkte nachfolgend abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln.

§1 Allgemeines, Geltungsbereich 
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: „AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend: „Vertragspartner“), bei denen wir bewegliche Sachen (nachfolgend auch: „Waren“) einkaufen bzw. von denen wir mit Waren beliefert werden (letzteres nachfolgend auch: „Belieferung“), sofern es sich bei den Vertragspartnern um Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt.

(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Einkauf von und/oder die Belieferung mit Waren, ohne Rücksicht darauf, ob der Vertragspartner die Waren selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 Abs. 1 BGB). Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gelten die AEB in ihrer zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Vertragspartner zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Einkauf und/oder die Belieferung von Waren mit demselben Vertragspartner, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform (z. B. Fax oder E-Mail, aber auch schriftlich z.B. per Brief) zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt stets und ausnahmslos, etwa auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

(4) Sofern wir im Einzelfall Waren nicht einkaufen, sondern an den Vertragspartner verkaufen, erfolgt der Verkauf unter Einbeziehung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVB“) in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Verkaufs geltenden Fassung.

(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere in Textform erteilte Bestätigung maßgebend.

(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§2 Vertragsschluss
(1) Unsere Bestellungen gelten nur bei Abgabe oder Bestätigung durch uns in Textform als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- /Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Vertragspartner – zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung – vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(2) Der Vertragspartner ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb von zwei Wochen in Textform zu bestätigen oder insbesondere durch Auslieferung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

§3 Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 4 Wochen ab Vertragsschluss. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform davon in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

(2) Erbringt der Vertragspartner seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Ist der Vertragspartner in Verzug, können wir - neben weitergehenden gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen - pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 1,25 % des Nettopreises je vollendeter Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Der Vertragspartner ist ohne unsere vorherige in Textform erteilte Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Er trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, es sei denn, es handelt sich um eine Einzelanfertigung.

(2) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Rödinghausen zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Lieferanten- und Lieferscheinnummer, Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Häcker-Artikelnummer und Menge), unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) sowie des Anlieferortes beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir daraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit der Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn wir uns in Annahmeverzug befinden.

(5) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Vertragspartner muss seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Vertragspartner nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Vertragspartner herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Vertragspartner weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

(6) Der Vertragspartner ist ohne unsere vorherige in Textform erteilte Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.

§5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Bestellung erfolgt zu den in unserer Datenbank jeweils hinterlegten Preisen (Listenpreis). Der Vertragspartner kann jederzeit Auskunft über die aktuell hinterlegten Preise verlangen. Sollte im Ausnahmefall kein Listenpreis existieren, gilt der in der Bestellung angegebene Preis.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Vertragspartners sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Zölle, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Im Zweifel verstehen sich alle Preise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer. Verpackungsmaterial hat der Vertragspartner auf unser Verlangen zurückzunehmen.

(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 90 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 45 Kalendertagen nach Eintritt vorgenannter Bedingungen leisten, gewährt uns der Vertragspartner 5% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Vertragspartners auf Zahlung von gesetzlichen Verzugszinsen bleibt unberührt. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich.

(5) Soweit Belege/Bescheinigungen über durchgeführte Materialprüfungen und/oder Qualitätskontrollen vorzulegen sind, handelt es sich dabei um eine wesentliche Vertragspflicht. Die Belege/Bescheinigungen sind mit Ausführung der Lieferung zu übersenden. Zahlungs- und Skontofristen werden nicht vor Zugang der Belege/Bescheinigungen in Lauf gesetzt.

(6) Die Zahlung durch uns bedeutet kein Anerkenntnis der Ware als vertragsgemäß bzw. keinen Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger Rechte, insbesondere keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen.

(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere dazu berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Vertragspartner zustehen.

(8) Der Vertragspartner hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§6 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z. B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Vertragspartner zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Vertragspartners gesondert zu verwahren und in üblichem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen durch den Vertragspartner wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

(4) Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer beigestellten Sache zu den anderen Sachen.

(5) Die Übereignung der Ware auf uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des vereinbarten Preises. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§7 Mangelhafte Lieferung
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch Vertragspartner gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Vertragspartner insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Vertragspartner oder vom Hersteller stammt.

(3) Sämtliche von dem Vertragspartner gelieferte Waren haben dem jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften (deutschem Recht und EU-Recht) und dem neuesten Stand der Technik zu entsprechen. Die Verpflichtung erstreckt sich gleichermaßen auf die Rechtsvorschriften derjenigen Staaten, mit denen die Ware bestimmungsgemäß und für den Vertragspartner erkennbar in Berührung kommt.

(4) Der Vertragspartner steht dafür ein, dass die Ware und deren bestimmungsgemäße Verwendung keine gewerblichen Schutz-/Nutzungsrechte Dritter verletzt.

(5) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(6) Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw. bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung abgesendet wird.

(7) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Vertragspartner aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

(8) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen des vorstehenden Abs. (7) gilt: Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Vertragspartner Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen.

(9) Ist die Nacherfüllung durch den Vertragspartner fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Vertragspartner ist darüber von uns unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.

(10) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§8 Besondere Qualitätsanforderungen und Beschaffenheitsvereinbarungen
(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, ergänzend zu den geltenden Rechtsvorschriften auch die jeweils aktuellen Vorgaben und Richtlinien der Verbände AMK „Arbeitsgemeinschaft Moderne Küche“ und EFM „Europäische Vereinigung der Hersteller folienummantelter Möbeltüren“ zu beachten. Hierbei handelt es sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. d. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB. Die Einhaltung dieser Vorgaben und Richtlinien ist durch regelmäßige Qualitätskontrollen im Fertigungsprozess sowie eine obligatorische Endkontrolle sicherzustellen.

(2) Der Vertragspartner ist außerdem verpflichtet, alle jeweils aktuellen gesetzlichen Vorgaben (Grenzwerte etc.) aus den Bereichen Umwelt und Gesundheit einzuhalten – seien es deutsche oder EU-Vorgaben. Auch hierbei handelt es sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. d. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB. Auf unser Verlangen sind geeignete Nachweise, Dokumentationen (z. B. Gutachten) vorzulegen; die Kosten der Nachweise, Dokumentationen trägt der Vertragspartner.

(3) Erhalten wir, etwa im Rahmen unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren, Hinweise auf mögliche Mängel, sind wir dazu berechtigt, sämtliche gelieferten Waren, die voraussichtlich mit dem betreffenden Mangel behaftet sein könnten, einer umfassenden Prüfung zu unterziehen. Die zum Zwecke der Prüfung erforderlichen Aufwendungen trägt der Vertragspartner auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(4) Bei der Lieferung von Gefahrenstoffen ist der Vertragspartner für den ordnungsgemäßen Transport nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Vor der erstmaligen Auslieferung (sowie bei jeder späteren Veränderung) ist ein vollständiges Sicherheitsdatenblatt zu übersenden.

(5) Der Vertragspartner verpflichtet sich, uns im Zusammenhang mit zuvor angekündigten Qualitäts- und Umweltaudits Zutritt zu seinen Geschäfts-/Betriebsräumen zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Auf unser Verlangen sind unverzüglich geeignete Nachweise über die beim Vertragspartner durchgeführten Materialprüfungen und/oder Qualitätskontrollen vorzulegen.

§9 Lieferantenregress
(1) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Vertragspartner zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Vertragspartner benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Vertragspartner obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer weiterverarbeitet wurde, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt.

§10 Produzentenhaftung
(1) Ist der Vertragspartner für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und/oder Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Vertragspartner Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Vertragspartner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Vertragspartner hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

§11 Nutzungs- und Urheberrechte
Werden im Rahmen der Erfüllung des jeweiligen Vertrages bereits vorhandene gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder ungeschützte Kenntnisse (Know-how) des Vertragspartners verwendet und sind diese zur Verwertung des Arbeitsergebnisses durch uns notwendig, erhalten wir an den gewerblichen Schutzrechten, den Urheberrechten sowie an den ungeschützten Kenntnissen (Know-how) ein nicht ausschließliches Benutzungsrecht. Dieses beinhaltet sämtliche Nutzungsarten.

§12 Freistellung bei Ansprüchen Dritter
Der Vertragspartner steht dafür ein, dass sämtliche erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Ist dies nicht der Fall, muss er vertraglich mit den Urhebern vereinbaren, dass er zu der vorgenannten Rechtseinräumung in der Lage ist. Er stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese uns gegenüber wegen der Verletzung von Rechten an den vom Vertragspartner erbrachten Leistungen richten.

§13 Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§14 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Voraus-setzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lager-ort der Sache, soweit nach diesem Recht die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Rödinghausen. Wir sind jedoch in allen Fäl-len auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Ge-richtsstand des Vertragspartners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(3) Für die Auslegung dieser Bedingungen ist allein die deutschsprachige Fassung maßgeblich.