Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Häcker Küchen GmbH & Co. KG

Präambel
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern eine engagierte Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen einige Punkte nachfolgend abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln.

§1 Grundsätzliches - Geltungsbereich
(1) Die hier vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“), zu denen wir bewegliche Sachen verkaufen und/oder liefern. Die AVB gelten uneingeschränkt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Ist der Käufer Verbraucher i. S. v. § 13 BGB, gelten diese AVB mit Ausnahme von § 3 Abs. (5) S. 3 bis 5, § 5 Abs. (4), (5), (12) und (14), §§ 7 bis 8, § 11 und § 13 Abs. (2) dieser AVB und vorbehaltlich unabdingbarer gesetzlicher Bestimmungen. Die AVB werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt.

(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 Abs. 1 BGB). Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gelten die AVB in ihrer zum Zeitpunkt unserer Auftragsbestätigung gülti-gen bzw. jedenfalls in der dem Vertragspartner zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch als Rahmenvereinbarung für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemei-ne Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung in Textform (z.B. Fax oder E-Mail, aber auch schriftlich z.B. per Brief) ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielswei-se auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos aus-führen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabre-den, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den In-halt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere in Textform erteilte Bestätigung maßgebend.

(5) Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Vertreter und Mitarbeiter nicht berechtigt, von diesen AVB abweichende Vereinbarungen zu treffen.

(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegen-über abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts- oder Minderungserklärungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit wenigstens der Textform (z. B. Fax oder E-Mail), sofern nicht nach den nachfolgenden Bestimmungen, einer besonderen vertraglichen Vereinbarung oder gesetzlichen Bestimmungen eine strengere Form erforderlich ist. Weitere Nachweispflichten, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§2 Angebot/Preise/Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote und Preislisten sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Muster, Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Be-rechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben (nachstehend einheitlich „Unterlagen“), an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Solche Unterlagen sind auf Verlangen an uns heraus zu geben.

(2) Unsere Preise sind aufgrund der bei Herausgabe der Preisliste maßgebenden Lohn- und Materialkosten errechnet. Falls diese Grundlagen sich ändern bleibt es uns vorbehalten, die am Tag der Auftragsbestätigung gültigen Preise zu berechnen. Bei einer Vorabbestellung des Käufers, bei der das Lieferdatum nicht feststeht, bleibt es uns vorbehalten, die am Tag der Festlegung des Lieferdatums gültigen Preise zu berechnen.

(3) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(4) Vertragsangebote gelten erst als angenommen, wenn sie von uns wenigstens in Textform bestätigt sind (Auftragsbestätigung). Dies gilt auch für Konditionen, die zwischen unseren Mitarbeitern und dem jeweiligen Kunden vereinbart worden sind. Bloße elektronische Bestätigungen (z.B. im EDI-Format) über den Eingang von elektronischen Bestellungen oder Aufträgen gelten nicht als Annahme. Die Auftragsbestätigung bestimmt den Inhalt des Kaufvertrages.

(5) Bei Annahme eines Vertragsangebotes wird die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt. Die Erfüllung des Kaufvertrages kann auch nachträglich noch von einer Vorauszahlung oder Sicher-heitsleistung abhängig gemacht werden, wenn aus uns nachträglich zugehenden Informationen Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen.

(6) Wir behalten uns vor, Produktänderungen, die den Zweck des Vertrages nicht gefährden und für den Käufer zumutbar sind, ohne vorherige Ankündigung durchzuführen.

§3 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Dabei wählen wir ein üblicherweise geeignetes Beförderungsmittel aus.

(2) Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt, sofern die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vereinbarten Zwecks verwendbar ist und ihm hierdurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.

(3) Beim Versendungskauf im Inland tragen wir – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall – die Transportkosten. Bei einer Versendung ins Ausland gelten die Bedingungen der in der Auftragsbestätigung benannten Incoterms. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt grundsätzlich der Käufer.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spä-testens mit der Übergabe auf den Käufer über. Für den Fall, dass wir den Transport nicht mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführen, geht beim Versendungskauf die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzöge-rungsgefahr jedoch bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

(5) Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berech-tigt, den Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung von 0,5 % der Rechnungssumme pro angefangener Kalenderwoche bis zu einem Gesamthöchstbetrag in Höhe von 5 % der Rechnungssumme, beginnend mit dem vereinbarten Liefertermin bzw. – mangels einer solchen Vereinbarung – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nach-weis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Rücktritt, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(6) Alle unsere Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie sind eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware unser Werk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft der Ware dem Käufer angezeigt ist.

(7) Wird die Erfüllung innerhalb der Lieferfrist durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände (z.B. Streik, Rohstoffmangel, rechtmäßige Aussperrungen, Epidemien, Energie- oder Arbeitskräfte-mangel), die wir nicht zu vertreten haben, ganz oder teilweise verhindert, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Verhinderung.

(8) Abrufaufträge und Vorabbestellungen des Käufers müssen innerhalb von vier Monaten nach Datum der Auftragsbestätigung abgenommen werden, wenn in dieser nicht andere Termine be-stimmt sind. Mit Ablauf der Abnahmefrist befindet sich der Käufer im Annahmeverzug, ohne dass es einer weiteren Abnahmeaufforderung bedürfte.

§4 Lieferverzug
(1) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhal-ten können (z. B. wegen Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber un-verzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leis-tung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir un-verzüglich gutschreiben. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbe-sondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(2) Der Eintritt des Lieferverzugs durch uns bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer unter Setzung einer angemessenen Nach-frist von mindestens 4 Wochen erforderlich.

(3) Die Rechte des Käufers gem. § 6 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§5 Mängelansprüche des Käufers
(1) Unsere Ware ist industriell gefertigt. Wir bemühen uns durch ständige Verbesserung der Pro-duktionsmethoden und Verbesserung der Qualitätskontrolle die Qualität unserer Produkte zu steigern. Gleichwohl sind kleinere Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen bzw. Oberflächen nicht zu vermeiden. Auch sind Abweichungen von Mustern oder Ausstellungskü-chen durch produktionstechnische Änderungen oder Verbesserungen denkbar. Die soeben be-schriebenen Abweichungen stellen keinen Sachmangel dar.

(2) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlie-ferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzli-chen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b BGB), sofern nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Aus-gleich vereinbart wurde.

(3) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausge-setzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Her-stellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Ka-talogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetz-lichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB).

(4) Liegt zwischen dem Käufer und uns ein beiderseitiges Handelsgeschäft vor, setzen die Mängel-ansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ord-nungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vor-schriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sa-che noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsver-langen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(9) Beanstandete Ware darf durch den Käufer nicht in Benutzung genommen oder repariert wer-den. Nur in dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr un-verhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbst-vornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. Verstößt der Käufer gegen die vorstehende Unterlassungspflicht entfallen alle seine Mängelansprüche.

(10) Wird die mangelhafte Sache bei Ersatzlieferung nicht zurück gegeben, wird die Ersatzlieferung in Rechnung gestellt.

(11) Rücksendungen beanstandeter Ware ohne unsere Zustimmung sind nicht zulässig. Diese Ware wird nicht angenommen und auf Kosten des Käufers wieder zurück gegeben.

(12) Erst wenn Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach erfolgter Mängelrüge und (soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften entbehrlich) Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen ist, hat der Käufer das Recht, vom Kaufvertrag zurück zu treten oder den Kaufpreis zu mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(13) Wählt der Käufer den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen Mangels zu.

(14) Zur Abgeltung aller Aufwendungen, die der Käufer im Rahmen etwa erforderlich werdender Nacherfüllung in seinem Vertragsverhältnis mit seinem Kunden (auch Verbraucher) hat, ist in den zwischen ihm und uns ausgehandelten Gesamtkonditionen ein Rabatt von 5% auf den Lis-tenpreis enthalten. Mit diesem Rabatt sind alle Aufwendungen, wie z. B. Kleinmaterial, Fahrt-kosten, Montagezeiten, etc., ohne dass es sich hierbei um eine abschließende Aufzählung han-delt, erledigt. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob wir kostenlos Ersatz liefern oder der Käufer vor Ort geringfügig beschädigte Teile nachbessert.

(15) Weitere Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln an der Kaufsache stehen dem Käufer nicht zu, es sei denn, der Verkäufer hat arglistig gehandelt oder Garantien gegeben.

(16) Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitig-keit der Mängelrüge. Die Regelung des § 477 BGB bleibt unberührt.

§6 Sonstige Haftung
(1) Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und ver-trauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(2) Die sich aus Abs. (1) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vor-schriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig ver-schweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprü-che des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurück-treten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kün-digungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Üb-rigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§7 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, be-ginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaf-tigkeit verursacht hat (Baustoff), richtet sich die Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außerver-tragliche Schadenersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsge-setzes bleiben in jedem Falle unberührt. Ansonsten gelten für Schadenersatzansprüche des Käufers gemäß § 6 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen. Durch eine Mängelbesei-tigung oder Neulieferung beginnt die Verjährungsfrist nicht neu zu laufen.

§8 Rückgriff des Käufers
(1) Musste der Käufer die Kaufsache in Folge ihrer Mangelhaftigkeit nach fehlgeschlagener Nacher-füllung, die wir zu vertreten haben, vom Verbraucher ganz oder teilweise zurück nehmen oder hat der Verbraucher den Kaufpreis gemindert und hat der Käufer uns gegenüber seine unver-zügliche Rügepflicht nach § 377 II HGB bzw. § 5 Abs. (4) dieser AVB erfüllt, beschränkt sich der Anspruch des Käufers gegen uns wegen Sach- und Rechtsmängelhaftung und Pflichtverlet-zung und etwaiger Ansprüche wegen Aufwendungsersatz, den der Käufer im Verhältnis zum Verbraucher wegen fehlgeschlagener Nacherfüllung zu tragen hat, auf Zahlung von höchstens 120% des Nettokaufpreises aus dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Käufer bezüg-lich der ganz oder teilweise vom Verbraucher zurück gegebene Kaufsache.

(2) Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen.

(3) Die Rückgriffshaftung beschränkt sich in jedem Falle auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Verkäuferin oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Diese Einschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Verbraucher geltend macht.

(4) Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitig-keit der Mängelrüge.

§9 Zahlungen und Zahlungsverzug
(1) Die Zahlungen sind fällig und haben zu erfolgen, wie aus der Auftragsbestätigung ersichtlich.

(2) Unsere Vertreter bzw. Außendienstmitarbeiter sind grundsätzlich nicht inkassoberechtigt. Etwas anderes gilt nur, wenn sie mit einer von uns speziell dafür ausgestellten Vollmacht ermächtigt sind und sich durch Vorlage dieser Vollmacht und Ihres Personalausweises gegenüber dem Käu-fer legitimieren.

(3) Mit Ablauf der aus der Auftragsbestätigung ersichtlichen Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugs-zinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugs-schadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fällig-keitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(4) Wechsel werden grundsätzlich nicht und nur im Einzelfall nach vorheriger schriftlicher Vereinba-rung mit uns und auch nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Wechselspesen einschließlich Nebenkosten werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.

(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein An-spruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Ge-genrechte des Käufers unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insol-venzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsver-weigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kön-nen wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(7) Gerät der Käufer mit einer Zahlung mehr als zwei Wochen in Rückstand ist der zu diesem Zeitpunkt insgesamt offene Kaufpreis aus der mit dem Käufer bestehenden Geschäftsbezie-hung für sämtliche an ihn gelieferte Ware unabhängig von etwaigen anderslautenden Bedingun-gen in den Auftragsbestätigungen sofort fällig.

§10 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kauf-preises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabe-verlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, le-diglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zu-vor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristset-zung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesi-cherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrich-tigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in die-sem Zusammenhang stehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermö-gen gestellt ist. (4) Der Käufer ist bis auf Widerruf durch uns berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Ver-bindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus einem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Mitei-gentumsanteils gemäß vorstehendem lit. (a) zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 3 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen eines echten Fac-torings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Käufer in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Käufer seine Forderung aus dem Kontokorrentverhältnis in Höhe des Fakturenwertes der Vorbe-haltsware an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
(c) Darüber hinaus tritt der Käufer auch diejenigen Forderungen bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbes. Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
(d) Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt bis auf Widerruf durch uns. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, diese Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber, insbesondere seinen Zahlungs-verpflichtungen, ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leis-tungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug er-forderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Anlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(e) Wird im Zusammenhang mit der Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wech-selmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die die-sem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
(f) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
(g) Für den Fall, dass wir an Musterküchen unsere Rechte aus Eigentumsvorbehalt geltend machen, gilt Folgendes: Bei der Rücknahme von Musterküchen nach Ausübung des Eigentumsvorbehaltes schrei-ben wir dem Käufer auf den Kaufpreis
- für den Fall, dass die Musterküchen innerhalb der letzten 12 Monate vor Rücknahme ausgeliefert wurden, 50 % gut
- für den Fall, dass die Musterküchen innerhalb der letzten 13-24 Monate vor Rücknah-me ausgeliefert wurden, 15 % gut
- für den Fall, dass die Auslieferung der Musterküchen mehr als 24 Monate zurückliegt keinen Betrag gut.

§11 Versicherung der Eigentumsvorbehaltsware
(1) Der Käufer verpflichtet sich, die Eigentumsvorbehaltsware bis zum Erlöschen des Eigentums-vorbehaltes auf eigene Kosten gegen die üblichen Gefahren (Feuer, Wasser, Diebstahl, Be-schädigungen etc.) zu versichern bzw. versichert zu halten. Die Versicherungssumme hat sich (mind.) am Kaufpreis zu orientieren. Alle daraus entstehenden gegenwärtigen und künftigen An-sprüche gegen die Versicherungsgesellschaft tritt der Käufer schon jetzt an uns ab. Wir neh-men die Abtretung an. Der Käufer hat der Versicherungsgesellschaft Mitteilung davon zu ma-chen, dass die versicherte Ware in unserem Eigentum steht, dass sämtliche Rechte aus dem Versicherungsvertrag, soweit sie die Eigentumsvorbehaltsware betreffen, uns zustehen sowie, dass wir nur in die Rechte und nicht in die Pflichten des Versicherungsvertrages eintreten mit der Maßgabe, dass der Käufer zur Aufhebung der Versicherung ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt ist.

(2) Auf unser Verlangen hin wird uns der Käufer unverzüglich umfassend Auskunft über den Versi-cherungsschutz geben und sämtliche zur Geltendmachung der Versicherungsleistung etwaig notwendigen Unterlagen herausgeben. Gegenüber dem Auskunfts- und Herausgabeanspruch ist die Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen. Wenn der Käufer die Versicherung nicht oder nicht ausreichend bewirkt hat, dürfen wir dies auf seine Gefahr und Kosten tun.

§12 Schutzrechte, Firmenlogo, Zeichnungen, Klischees etc.
(1) Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an sämtlichen dem Käufer zur Verfügung gestellten Unterlagen und Werbematerialien vor. Dieser ist befugt, diese gegenüber Dritten im vereinbarten Umfang und unter Berücksichtigung unserer gewerblichen Schutzrechte zu nutzen.

(2) Für den Fall, dass von uns gelieferte Ware gewerbliche Schutzrechte oder das Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten die Ware austau-schen oder abändern oder durch Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages das Nut-zungsrecht uns oder dem Käufer einräumen lassen. Etwaige Schadenersatzansprüche des Käufers unterliegen den Einschränkungen der §§ 5 bis 7 dieser AVB.

(3) Firmenlogo, Zeichnungen, Klischees, Reproduktion oder sonstige Abbildungen unserer Modelle dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung in Zeitungen, Werbeprospekten usw. ge-zeigt oder anderweitig verwendet werden.

§13 Gerichtstand, Erfüllungsort, Rechtswahl
(1) Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unter § 10 unterliegen dem Recht am Lagerort der je-weiligen Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts un-zulässig oder unwirksam ist.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mit-telbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Rödinghausen. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

(3) Für die Auslegung dieser Bedingungen ist allein die deutschsprachige Fassung maßgeblich.

§14 Datenschutz Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbin-dungen gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß der Bestimmung der DSGVO und des Bun-desdatenschutzgesetzes verarbeitet.

§15 Keine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
Der Verkäufer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.